Wie selten zuvor, erlebte man als Teilnehmer solch vielfältige Beiträge wie auf der außerordentlichen Generalversammlung Anfang Dezember: Es wurde über die Fundamente und die ideelle Ausrichtung der Bank diskutiert. Einige Genossen sahen in den vorgeschlagenen Satzungsänderungen eine Abweichung von den Ursprungsimpulsen mit ihrer eindeutigen Nichtgewinnorientierung. Andere sahen – und das war die Mehrheit – die Notwendigkeit, auf die von außen gesetzten Reglementierungen zu reagieren und gleichzeitig die Alleinstellungsmerkmale der Bank zu stärken. Mehrmals wurde die Widersprüchlichkeit der Situation erwähnt, die sich nun auch in der Satzung der GLS Bank widerspiegelt. Heißt es doch unverändert in § 2 der Satzung:
„Das Ziel des Zusammenschlusses ist gegenseitige Hilfe, nicht die Gewinnerzielung für das einzelne Mitglied oder für die Genossenschaft. Wer Geld bei dieser Bank einlegt, tut dies in erster Linie mit Rücksicht auf den Geldbedarf anderer Mitglieder und um im volkswirtschaftlichen Interesse einen Ausgleich des Gesamtetats aller Mitglieder zu erreichen.“
Dem steht nun die mit großer Mehrheit beschlossene Änderung des § 43 Abs. 1 gegenüber. Danach kann der Jahresüberschuss, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage oder anderen Ergebnisrücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben verteilt werden. Bemerkenswert ist, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, die auch andere Verwendungen des Jahresüberschusses nicht ausschließen würde.
Versucht man nun diesen dialektischen Widerspruch als ein Positivum anzusehen, so können sich folgende Gesichtspunkte ergeben:
- Bleiben wir im Grundsätzlichen, so können wir feststellen: Alle Entwicklung und alles Werden vollzieht sich mit Hilfe von Polaritäten und Widersprüchen. Dieser Grundsatz hat nun auch Eingang in die Satzung der GLS Bank gefunden, die bislang von dem Einheitsgedanken der Nichtgewinn-Orientierung bestimmt war.
- Die Entscheidung über die Frage, wie ein eventuell entstehender Jahresüberschuss verwendet wird, ist damit weitgehend den Teilnehmern an der Generalversammlung überlassen. In diesem Sinne ist die Generalversammlung als Souverän ernst genommen. Es liegt nun in der Obhut der versammelten Genossen, wie sie mit dem dialektischen Widerspruch umgehen. Daher tragen sie eine größere Verantwortung und haben ein größeres Mitgestaltungsrecht an der ideellen und konzeptionellen Ausrichtung der Bank.
- Durch die neu gegründete GLS Bank Stiftung und durch die GLS Treuhand sind Einrichtungen vorhanden, die durch ihre Zielsetzungen mit Bezug auf die Jahresüberschuss-Verwendung erweiterte Gesichtspunkte in das Geschehen bringen können, die sich dem oben erwähnten § 2 der Satzung annähern.
Die Bank und ihre Mitarbeiter stehen auch selbst in der täglichen Arbeit in einer widersprüchlichen Situation. Der Grundsatz der Bank „Geld ist für die Menschen da“ muss jeden Tag neu den sogenannten Systemzwängen, die alles nach technisch-organisatorischen Abläufen regeln wollen, abgerungen werden. Möge dieses menschliche Potential der Mitarbeiter an den wachsenden Zwängen und Widerständen wachsen.
[Albert Fink]
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Auch in unserem aktuellen Bankspiegel berichten wir über die außerordentliche Generalversammlung. Den Artikel haben wir hier für Euch als Download:
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