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Die GLS Bank im Internet – Eure Meinung ist gefragt
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5 Antworten zu „Die GLS Bank im Internet – Eure Meinung ist gefragt“
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Sehr geehrte Verantwortliche bei der Gemeinschaft der Gemeinschaftsbank GLS,
ich bin sehr verwundert, daß auf die völkerrechtskonform hochdeutsch gestellte Frage vonMelanie Heinrich
5. April 2011keine Antwort gegeben wird.
Die Verantwortlichen dürfen privat gerne auf ihr Recht entsprechend BGB § 174 verzichten und bei Forderungen auf das Recht der Vollmachtsrüge verzichten.
Jedoch wenn es um genossenschaftliches Vermögen geht, stellt es eine grobe Fahrlässigkeit dar, auf das uns zustehende Recht zur Vollmachtsrüge entsprechend BGB § 174 zu verzichten, wenn welche kommen und uns eine Drittschuldnerpflicht behauptend einreden wollen.Wird nach Inanspruchnahme des § 174 unseres BGB dann nicht unverzüglich die Vollmacht zu hoheitlichem Handeln nachgewiesen, werden entsprechende Forderungen völlig automatisch zu nichtigen Forderungen,
und unser genossenschaftliches Vermögen wird somit rechtsgültig nicht geschmälert.OLG München am 05.02.2013, 9 VA 17/12
Wenn jemand hoheitliche Aufgaben vornehmen will, ist ein AMTS-Ausweis unabdingbar und zwingend
erforderlich. Dauerhafte Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf NICHT-Beamte ist entsprechend des
BverfG-Urteils 2BvF2/58 vom 27.04.1959 verfassungswidrig !Es stellt also keine besondere Hürde für tatsächlich hoheitlich Befugte dar, ihre Vollmacht zu hoheitlichem Handeln rechtsgültig nachzuweisen.
Bitte nehmen sie sich die Zeit, und erfüllen sie ihre Verpflichtung, im Interesse der Gemeinschaft durch Inanspruchnahme des uns allen zustehenden Rechts mit § 174 unseres BGB, dafür zu sorgen, daß unser genossenschaftliches Vermögen nicht unrechtmäßig geschmälert werden kann.
Für eine bestätigende, oder korrigierende tatsachenbasierte Antwort wären wohl sehr viele Genossenschaftsmitglieder sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen, Juri aus der Familie Brüker
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